§87 Amtsermittlungsgrundsatz
Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip des Amtsermittlungsgrundsatzes, das heißt das Patentgericht prüft die Angelegenheit aus eigenem Anlass und bedarf grundsätzlich nicht einem Anstoß durch eine beteiligte Partei. Allerdings hat der Amtsermittlungsgrundsatz Grenzen. Ein Dokument, das erst sehr spät in das Verfahren eingebracht wird, kann trotz Amtsermittlungsgrundsatz als verspätet zurückgewiesen werden. Hierbei ist insbesondere die ökonomische Abwägung zu berücksichtigen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz findet auch dort seine Grenzen, wo die Pflicht zur Substantiierung der Parteien beginnt. Versäumt eine Partei ihren Vortrag ausreichend zu substantiieren, ist das Patentgericht nicht angehalten, selbst die Angelegenheit weiter zu untersuchen.
§87 PatG »
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