§91 Erörterung der Sachlage
Der Vorsitzende des Senats erörtert die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, Fragen zu stellen. Nach der Erörterung schließt der Vorsitzende die Verhandlung. Es ist dem Senat erlaubt, die Verhandlung wieder zu eröffnen.
§91 Patentgesetz »
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