Artikel 10 Leitung
Der Präsident des EPA leitet das Europäische Patentamt. Der Präsident ist gegenüber dem Verwaltungsrat Rechenschaft schuldig. Der Präsident trifft alle für das EPA erforderlichen Maßnahmen, er bestimmt, welche Tätigkeiten in München und welche in Den Haag abgewickelt werden. Außerdem kann der Präsident dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Änderung des EPÜ unterbreiten. Der Präsident erarbeitet den Haushaltsplan des EPA. Der Präsident hat das Weisungsrecht über die Mitarbeiter des EPA. Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt.
Regeln 9 und 11
Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88, G 1/02
Beschluss des Verwaltungsrats vom 06.07.1978 betreffend die Vertretung des Präsidenten des EPA (ABl. EPA 1978, 326)
G 7/88
G 8/88
Artikel 10 EPÜ
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