Artikel 101 Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Falls der Einspruch zulässig ist, wird geprüft, ob mindestens ein Einspruchsgrund nach Artikel 100 zutrifft. Die Beteiligten werden aufgefordert, so oft wie notwendig, eine Stellungnahme zu den Bescheiden der Einspruchsabteilung und zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter abzugeben. Falls ein Einspruchsgrund gegeben ist, wird das Patent widerrufen. Andernfalls wird der Einspruch zurückgewiesen. Falls nach Änderungen des Patentinhabers das Patent auferhalten werden kann, wird das Patent in dieser Fassung aufrechterhalten. Andernfalls wird das Patent widerrufen.
Artikel 65, 68 und 103
Regeln 18, 77-86, 111, 113, 138, 140 und 143
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 1/88, G 1/90, G 1/91, G 9/91, G 10/91, G 9/92, G 4/93, G 1/99, G 1/02 und G 3/14.
Artikel 65
Artikel 68
Artikel 103
Regel 18
Regel 77
Regel 86
Regel 111
Regel 113
Regel 138
Regel 140
Regel 143
G 1/88
G 1/90
G 1/91
G 9/91
G 10/91
G 9/92
G 4/93
G 1/99
G 1/02
G 3/14
Artikel 101 EPÜ
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