Artikel 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Ein Beteiligter eines Verfahrens vor dem EPA kann Beschwerde einreichen. Voraussetzung hierzu ist, dass er beschwert ist. Ein Verfahrensbeteiligter ist beschwert, falls er weniger bekommt als er beantragt hat. Bei einem Beschwerdeverfahren sind alle Beteiligten des vorhergehenden Verfahrens wieder beteiligt.
Regeln 101 und 111
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/88, G 2/91, G 4/91, G 9/92, G 1/99, G 3/99, G 3/03, G 2/04, G 3/04, G 1/12
Regel 101
Regel 111
G 1/88
G 2/91
G 4/91
G 9/92
G 1/99
G 3/99
G 3/03
G 2/04
G 3/04
G 1/12
Artikel 107 EPÜ
Zurück