Artikel 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
Die Beteiligten eines Verfahrens vor dem EPA müssen sich zu den Gründen auf denen eine Entscheidung gestützt ist eine Möglichkeit zur Äußerung gehabt haben. Das EPA muss sich an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte und gebilligte Fassung halten.
Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 7/91, G 8/91, G 4/92 und G 2/04
G 7/91
G 8/91
G 4/92
G 2/04
Artikel 113 EPÜ
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