Artikel 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für unterschiedliche benannte Vertragsstaaten als gemeinsame Anmelder oder Patentinhaber. Die Einheit der europäischen Patentanmeldung bleibt bestehen. Es gibt für ein europäisches Patent für alle benannten Vertragsstaaten nur eine Fassung.
Artikel 59 und 99
Regeln 18, 78 und 138
Artikel 59
Artikel 99
Regel 18
Regel 87
Regel 138
Artikel 118 EPÜ
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