Artikel 130 Gegenseitige Unterrichtung
Das Europäische Patentamt und die Patentämter übermitteln gegenseitig auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente.
Regeln 141 und 148
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000.
Regel 141
Regel 148
Artikel 130 EPÜ
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