Artikel 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter erlassen und ändern. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, welche Vor- und Ausbildung eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden. Außerdem bestimmt es den Umfang der Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt. Es werden Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geheim zu halten. Ein zugelassener Vertreter muss Mitglied des Instituts sein.
Regeln 12 und 153
Eingefügt durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (ABl. EPA 1997, 350) und die Änderungen vom 07.06.2002 (ABl. EPA 2002, 429 ff.), 17.06.2004 (ABl. EPA 2004, 361) und 07.12.2006 (ABl. EPA 2007, 12)
Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 31/08 vom 10.12.2008 zur Bestimmung der Mitglieder des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, auf die Artikel 15 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Anwendung findet (ABl. EPA 2009, 28), in Kraft getreten am 01.01.2009
Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter in der Fassung vom 10.12.2008 (CA/D 26/08, ABl. EPA 2009, 9), die Ausführungsbestimmungen in der Fassung vom 10.12.2008 und die Anweisungen betreffend die für die Zulassung zur europäischen Eignungsprüfung erforderlichen Qualifikationen. Diese Texte sind in der Beilage zum ABl. EPA 12/2011 veröffentlicht
Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern vom 21.10.1977 (ABl. EPA 1978, 91 ff., Änderung siehe ABl. EPA 2008, 14) die ergänzenden Verfahrensordnungen der drei Disziplinarorgane vom 06.06.1980 (ABl. EPA 1980, 176 ff., Änderungen siehe ABl. EPA 2007, 552 und 548) und die Richtlinien des Instituts der beim EPA zugelassenen Vertreter für die Berufsausübung (ABl. EPA 2003, 523 ff.)
Regel 12
Regel 153
Artikel 134a EPÜ
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