Artikel 17
Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung
Die Wirkung der Unionsmarke ergibt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Eine Verletzung einer Unionsmarke wird nach nationalem Recht beurteilt. Eine Klage aufgrund einer Unionsmarke kann wegen unlauteren Wettbewerb erhoben werden.
Verordnung
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