Artikel 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter
Die Anmeldung wird mit dem internationalen Recherchenbericht jedem Bestimmungsamt übermittelt. Zusätzlich wird die vorgeschriebene Übersetzung übersendet. Wurden die Ansprüche geändert, werden die ursprünglich eingereichten Ansprüche und die Änderungen übermittelt.
Artikel 20 PCT
Zurück