Artikel 21 Beschwerdekammern
Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung werden von den Beschwerdekammern geprüft. Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung werden von drei rechtskundigen Mitgliedern geprüft. Entscheidungen einer Prüfungsabteilung werden von zwei technisch ausgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied geprüft, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und falls die befasste Prüfungsabteilung weniger als vier Mitglieder umfasst. Die Beschwerdekammer umfasst drei technisch ausgebildete und zwei rechtskundige Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer Prüfungsabteilung mit vier Mitgliedern gefasst wurde oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es aufgrund der Art der Beschwerde sinnvoll ist. Ansonsten umfasst die Beschwerdekammer drei rechtskundige Mitglieder. Entscheidung einer Einspruchsabteilung werden von einer Beschwerdekammer mit zwei technisch ausgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied geprüft, wenn die Entscheidung von einer Einspruchsabteilung mit drei Mitgliedern gefasst wurde. Ansonsten setzt sich die Beschwerdekammer aus drei technisch ausgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammen, wenn die Entscheidung von einer Einspruchsabteilung mit vier Mitgliedern gefasst wurde oder falls die Beschwerdekammer dies für erforderlich erachtet.
Artikel 11, 15 und 106
Regeln 12a, 12b, 12c, 12d, 97 und 98
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 2/90, G 8/95, G 1/02, G 3/03 und G 1/11
Artikel 11
Artikel 15
Artikel 106
Regel 12a
Regel 12b
Regel 12c
Regel 12d
Regel 97
Regel 98
G 2/90
G 8/95
G 1/02
G 3/03
G 1/11
Artikel 21 EPÜ
Zurück