Artikel 23
Zwangsvollstreckung
Eine Unionsmarke kann zwangsvollstreckt werden. Hierzu sind ausschließlich die Gerichte und Behörden des nach Artikel 19 zu bestimmenden Mitgliedstaats zuständig. Auf Antrag eines Beteiligten werden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Register eingetragen.
Verordnung
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