Artikel 24 Ausschließung und Ablehnung
Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht ein persönliches Interesse an der zu verhandelnden Sache haben. Außerdem dürfen sie an der Sache nicht in einer Vorinstanz mitgewirkt haben. Falls ein Mitglied einer Kammer sich für befangen hält, teilt er dies der Kammer mit. Die Mitglieder der Kammern können wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden. Hat der Verfahrensbeteiligte die Gründe zur Besorgnis der Befangenheit gekannt und tritt er dennoch in das Verfahren ein, ist eine Ablehnung des betreffenden Mitglieds der Kammer ausgeschlossen. Eine bestimmte Staatsangehörigkeit stellt kein Ablehnungsgrund dar. An die Stelle eines abgelehnten Mitglieds der Kammer tritt sein Vertreter.
Regel 144
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/91, G 1/05, G 2/08 vom 15.06.2009, G 3/08 vom 16.10.2009
Regel 144
G 5/91
G 1/05
G 2/08
G 3/08
Artikel 24 EPÜ
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