Artikel 26 Zusammensetzung
In dem Verwaltungsrat sind die Vertreter der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat entsendet in den Verwaltungsrat einen Vertreter und einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können Sachverständige beauftragen.
Artikel 26 EPÜ
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