Artikel 38
Ausstellungspriorität
Wurden Waren oder Dienstleistungen unter der Unionsmarke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt, kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Priorität ist zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke zu beantragen. Die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der Unionsmarke sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen.
Verordnung
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