Artikel 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
Ist ein Vertragsstaat ausgewählt worden, so muss der Anmelder jedem ausgewählten Patentamt ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermitteln. Die Übermittlung muss vor Ablauf der 30-Monats-Frist erfolgen.
Artikel 39 PCT
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