Artikel 41
Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Das Amt prüft, ob der Anmeldung der Unionsmarke ein Anmeldetag nach Artikel 32 zuerkannt werden kann und ob die in Artikel 31 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Erfordernissen erfüllt sind. Außerdem wird geprüft, ob die Klassengebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sind. Erfüllt die Anmeldung der Unionsmarke nicht diese Voraussetzungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten die Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht behoben, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Werden die Mängel behoben, so erhält die Anmeldung den Tag als Anmeldetag, an dem die Mängel behoben wurden.
Verordnung
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