Artikel 44
Veröffentlichung der Anmeldung
Erfüllt eine Marke die Erfordernisse an eine Anmeldung, so wird sie veröffentlicht. Wird die Anmeldung zurückgewiesen, so wird nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung die Zurückweisung veröffentlicht. Enthält die Veröffentlichung einen Fehler des Amtes, so erfolgt eine berichtigte Veröffentlichung.
Verordnung
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