Artikel 46
Widerspruch
Gegen die Eintragung einer Unionsmarke kann aufgrund des Artikels 8 Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke einzureichen. Der Widerspruch kann nur von den Inhabern der älteren Rechte erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Eine Widerspruchsgebühr ist zu entrichten. Davor gilt der Widerspruch nicht als erhoben. Der Widerspruchsführer kann Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen, um seinen Widerspruch zu stützen. Hierzu setzt das Amt ihm eine Frist.
Verordnung
Zurück