Artikel 47
Prüfung des Widerspruchs
Das Amt fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. Der Anmelder der Unionsmarke kann verlangen, dass für eine ältere Marke ein Nachweis einer ernsthaften Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre erbracht wird. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Ist der Nachweis erforderlich und kann er nicht oder nicht für alle Waren und Dienstleistungen erbracht werden, so wird der Widerspruch für diese Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Das Amt kann eine Einigung der Beteiligten anstreben, wenn dies sachdienlich ist. Ergibt die Prüfung, dass die Unionsmarke für alle oder einen Teil ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht eintragungsfähig ist, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen. Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Widerspruch wird veröffentlicht.
Verordnung
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