Artikel 55
Änderung des Namens oder der Anschrift
Eine Änderung des Namens oder der Adresse des Inhabers einer Unionsmarke, die nicht aufgrund einer Übertragung der Unionsmarke erforderlich ist, wird auf Antrag des Inhabers in das Register eingetragen. Dasselbe gilt für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.
Verordnung
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