Artikel 57 Gewerbliche Anwendbarkeit
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Patentanmeldung liegt vor, falls ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Artikel 52, 100 und 138
Regeln 29, 30 und 42
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/03, G 2/03, G 1/04
Artikel 52
Artikel 100
Artikel 138
Regel 29
Regel 30
Regel 42
G 1/03
G 2/03
G 1/04
Artikel 57 EPÜ
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