Artikel 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Eine europäische Patentanmeldung gewährt in den benannten Vertragsstaaten den Schutz nach Artikel 64 ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Ein Vertragsstaat kann einen geringeren Schutz vorsehen. Allerdings darf dieser Schutz nicht geringer als bei einem ungeprüften nationalen Recht sein. Zumindest muss einem Inhaber einer europäischen Patentanmeldung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zugestanden werden, wenn in der gleichen Situation bei Vorhandensein eines Patents, von einer Patentverletzung auszugehen wäre. Jeder Vertragsstaat kann den Eintritt des Schutzes von dem Vorhandensein einer Übersetzung der europäischen Patentanmeldung abhängig machen.
Artikel 64, 68, 70, 93 und 153
Regel 68
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/98
Artikel 64
Artikel 68
Artikel 70
Artikel 93
Artikel 153
Regel 68
G 4/98
Artikel 65 EPÜ
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