Artikel 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts
Das Europäische Patentamt kann in den jeweiligen Vertragsstaaten Dienststellen zu Informations- und Verbindungszwecken schaffen. Außerdem können Dienststellen bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eingerichtet werden.
Siehe hierzu:
Artikel 35
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88
Artikel 35
G 7/88
G 8/88
Artikel 6 EPÜ
Zurück