Artikel 85 Zusammenfassung
Die Zusammenfassung dient der Information der Öffentlichkeit. Sie stellt keinen Teil der Beschreibung der Erfindung dar. Im Erteilungsverfahren kann nicht auf die Zusammenfassung zurückgegriffen werden, um neue Ansprüche zu formulieren.
Artikel 78
Regeln 47, 49, 66 und 68
Artikel 78
Regel 47
Regel 49
Regel 66
Regel 68
Artikel 85 EPÜ
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