Bitte checken Sie selbst, ob Sie eine Marke, ein Patent oder Gebrauchsmuster oder ein Designschutz benötigen.
Basiert Ihr Geschäftsmodell auf einer neuen Dienstleistung oder einer betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Neuerung, ist Ihnen das Patentrecht versperrt. Es können nur technische Erfindungen zum Patent angemeldet werden. Basiert Ihr Unternehmen auf einer Software könnten Sie eventuell ein Patent beantragen. Allerdings ist die Voraussetzung für eine Patenterteilung Ihrer Software, dass Ihre Software als technisch gilt.
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Patentanmeldung:
Sie benötigen Informationen zu einer Softwarepatentanmeldung:
Sie wollen wissen, wie Ihre europäische Patentanmeldung abzufassen ist und wie das Europäische Patentamt arbeitet:
Hier finden Sie eine einfach zu lesende Kommentierungen der Patentgesetze:
Ein Unternehmen sollte stets eine Marke eintragen lassen, um seine Produkte als von ihm stammend zu kennzeichnen. Sie können nationale Marken, beispielsweise eine deutsche Marke, oder eine EU-Marke (Unionsmarke) anmelden. Es ensteht ein Markenrecht auch durch Benutzung. Allerdings ist der Nachweis der Rechtsbeständigkeit einer Benutzungsmarke regelmäßig problematisch.
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Markenanmeldung:
Hier finden Sie eine einfach zu lesende Kommentierungen der Markengesetze:
Ein Gebrauchsmuster ist eine günstige Alternative zu einem Patent. Allerdings können Sie mit einem Gebrauchsmuster keine Verfahren schützen lassen. Aus diesem Grund kann Software mit einem Gebrauchsmuster regelmäßig nicht geschützt werden. Ein Gebrauchsmuster ist geeignet, wenn Sie einen schnellen Schutz benötigen, da Sie die Befürchtung haben, dass Ihre Erfindung imitiert wird.
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Hier finden Sie eine einfach zu lesende Kommentierung des Gebrauchsmustergesetzes:
Hat Ihr Produkt eine besondere ästhetische Ausgestaltung, sollten Sie an ein Designschutz denken. Bezieht sich die besondere ästhetische Form nur auf einen Teil des Produkts, so muss dieser Teil beim Gebrauch des Produkts sichtbar sein. Ansonsten ist ein Designschutz nicht möglich. Damit Ihr Designrecht rechtsbeständig ist, muss Ihr Design neu sein und eine Eigenart aufweisen.
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Designanmeldung:
Hier finden Sie eine einfach zu lesende Kommentierung des deutschen Designsgesetzes:
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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