Das europäische Patent
Das EPÜ, das europäische Patentübereinkommen, ist eine einzigartige Erfolgsstory. Aufgrund dieses Vertrags können Sie mit nur einem einzigen Erteilungsverfahren ein Patent in allen oder einer beliebigen AUswahl von europäischen Ländern erhalten. Bitte beachten Sie, dass das Europäische Patentamt keine Institution der EU ist. Zu den Mitgliedstaaten des EPÜ gehören auch Läner außerhalb der EU, beispielsweise die Türkei.
Voraussetzungen einer Erteilung Ihrer Erfindung zum Patent
Es können drei Voraussetzungen genannt werden. Zum einen muss Ihre Erfindung neu sein, das heißt, es darf keine Veröffentlichung der zu patentierenden Erfindung irgendwo auf der Welt vor der Anmeldung zum Patent geben. Auch eine öffentliche Benutzung wäre neuheitsschädlich. Außerdem muss die Erfindung erfinderisch sein. Ist die Erfindung für einen Durchschnitts-Fachmann aufgrund dessen Durchschnittskönnen naheliegend, liegt keine erinderische Tätigkeit vor und die Erfindung ist nicht patentfähig.
Es ist relativ einfach festzustellen, ob aufgrund einer Veröffentlichung eine Erfindung nueheitsschädlich getroffen ist. Es ist aber sehr schwierig zu beurteilen, ob eine Erfindung eine ausreichende Erfindungshöhe zur Erteilung zum Patent aufweist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Erfinder selbst viel zu kritisch mit seiner eigenen Erfindung ist. Oft erweist sich eine ausreichende erfidnerische Tätigkeit, die der Mann der Praxis als absolut naheliegend beurteilen würde. Es ist bei einer unklaren Situation empfehlenswert einen erfahrenen Patentanwalt zu konsultieren. Aufgrund seiner Erfahrung bezüglich der Rechtsprechung und der Praxis der Patentämter wird er Ihnen schnell eine sehr sichere Beurteilung geben können.
Eine dritte Voraussetzung ist die gewerbliche Anwendbarkeit. Diese ist zumeist gegeben. Es gibt nur äußerst wenige Fälle, bei denen man einer Erfindung die gewerbliche Anwendbarkeit absprechen muss.
Möchten Sie eine Software durch ein Patent schützen, kommt eine vierte Voraussetzung hinzu, nämlich die Technizität. Eine Software kann nur patentrechtlich geschützt werden, wenn sie technischen Charakter aufweist. Betrifft Ihre Software beispielsweise ein organisatorisches oder betriebswirtschaftliches Konzept, beispielsweise die Realisierung eines Business Modells, liegt keine Technizität vor.
Amtliche Gebühren eines europäischen Patents
Bei einem europäischen Patent fallen erheblich höhere Kosten an im vergleich zu einer deutschen Patentanmeldung. Außerdem fallen die Kosten sofort an, also bereits bei Einreichung der Anmeldeunterlagen. Es können die Kosten nicht wie beim deutschen PAtent möglich gestreckt werden.
Bei einem europäischen Patent fallen folgende amtlichen Gebühren an:
Anmeldegebühr: 120 Euro
Recherchengebühr: 1300 Euro. Durch die Recherche wird der relevante Stand der Technik ermittelt. Außerdem erhalten Sie eine erste Stellungnahme des europäsichen Patentamts zur Einschätzung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung.
Prüfungsgebühr: 1635 Euro. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Recherchenberichts im Register gestellt werden. Sie können daher zunächst den Recherchenbericht, die Stellungnahme des Recherchenberichts und die Dokumente des Stands der Technik eingehend studieren und dann entscheiden, ob es für Sie sinnvoll ist, das europäsiche Verfahren durch Zahlung der Prüfungsgebühr fortzusetzen.
Benennungsgebühren: 585 Euro. Mit der Zahlung der gebühr von 585 Euro werden zunächst sämtliche Mitgliedsstaaten des EPÜ benannt.
Erteilungsgebühr: 925 Euro. Wurde Ihre Erfindung erteilt, ist eine Erteilungsgebühr zu entrichten. Außerdem sind Übersetzungen der Patentansprüche in die jeweils zwei anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu erstellen und einzureichen. Die Amtssprachen des EPA sind Englisch, Deutsch und Französisch.
Jahresgebühren: ab dem dritten Patentjahr sind Jahresgebühren zu entrichten.
Prioritätsrecht
Das Prioritätsrecht gewährt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres in jedem Land der Erde Nachanmeldungen vornehmen, die denselben guten Zeitrang wie Ihre erste Anmeldung aufweisen. Typischerweise wird zunächst eine deutsche Patentanmeldung eingereicht. Ist diese dann nach einigen Monaten immer noch erfolgsträchtig, kann eine europäische Patentanmeldung, eine internationale Anmeldung oder nationale Anmeldungen folgen. Wichtige nicht-europäische Länder, die oft für Nachanmeldungen gewählt werden ist die USA, China, Süd-Korea, Japan.
Validierung nach Erteilung
Nach der Erteilung des Patents zerfällt das europäische Patent in nationale Patente der Mitgliedsstaaten, die Sie benannt haben. Die nationalen Patentämter verlangen eventuell eine Übersetzung des Patents in ihre Landessprache. Eventuell ist auch ein Inlandsvertreter zu bestellen.