Ein Dritter möchte in das Nichtigkeitsverfahren eintreten
Eine Patentverletzung wird typischerweise von mehreren Parteien gleichzeitig begangen. Es gibt ein Hersteller eines potenziell patentverletzenden Produkts und die Anwender des Produkts, die dann eben auch potenzielle Patentverletzer sind. Typischerweise strengt der Hersteller des Produkts, nachdem er auf Verletzung verklagt wurde, ein Nichtigkeitsverfahren an. Der Anwender des Produkts wird dann Akteneinsicht nehmen und oft wird dabei festgestellt, dass die Nichtigkeitsklage nicht so argumentativ untermauert ist, wie es sein könnte oder sogar sein sollte. Es wird dann regelmäßig der Wunsch auftreten, „das Ruder selbst in die Hand zu nehmen“. Dies ist durch zwei Wege möglich. Zum einen kann eine Dritteingabe vorgenommen werden, das heißt, es werden die gefundenen Dokumente und die Argumentation dazu zur Akte gereicht. Hierdurch wird man nicht selbst Partei. Ein Vortragen der Argumente ist ausgeschlossen. Der bessere Weg ist die Streithilfe oder Nebenintervention nach §99 PatG i.V.m. §66 ZPO. Hierdurch wird man Partei und kann selbst handeln und die Argumente und Dokumente aktiv ins Verfahren einbringen.
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