Eigenart eines Designs
Die Eigenart eines Designs ist neben der Neuheit eine Voraussetzung ihrer Rechtsbeständigkeit. Ein Designer muss daher ein „eigentümliches“ Design schaffen, wenn er Schutz durch das Designgesetz für seine Schöpfung anstrebt. Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit des Designers aufgrund räumlicher oder technischer Gegebenheiten meist recht eingeschränkt. Außerdem kann ein Designer naturgemäß nur mit einer beschränkten Formenvielfalt arbeiten, weswegen es manchmal schwer fällt im Vergleich zum bereits Vorhandenen die Besonderheit eines vorliegenden Designs zu erkennen und insbesondere dessen Eigentümlichkeit.
Zur Feststellung einer Eigentümlichkeit muss auf den Gesamteindruck abgestellt werden. Hat ein Verbraucher ein „Deja-vu“-Erlebnis liegt keine Eigentümlichkeit des Designs vor und das Design ist nicht rechtsbeständig. Es kann dabei sehr wohl erhebliche Unterschiede zu bereits vorhandenen Designs geben, die weit über unerhebliche Details hinausgehen, dennoch entscheidet der Gesamteindruck.
Allerdings sind die Unterschiede immer vor dem Hintergrund der Gestaltungsfreiheit zu werten. Eine geringe Gestaltungsfreiheit führt zu einer geringen notwendigen Eigentümlichkeit. Allerdings ist in diesem Fall auch der Schutzbereich klein. Eine große Gestaltungsfreiheit macht auch eine größere Eigentümlichkeit erforderlich, damit das Design rechtsbeständig ist. Aber in diesem Fall ist der Schutzbereich ebenfalls groß.
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