Einspruch
Jedermann hat die Möglichkeit gegen ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Verfahren einen Einspruch beim Europäischen Patentamt einzureichen. Hierbei muss der Einspruch auf einen oder mehrere der in Art. 100 genannten Einspruchsgründe gestützt sein. Durch den Einspruch ist es möglich eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents herbeizuführen.
Lesen Sie hierzu den Artikel 100 des EPÜ:
Art. 100 »
Territoriale Wirkung des Einspruchs
Ein Einspruch betrifft das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. Wird ein Einspruch nur für einige der benannten Staaten eingelegt, dann gilt er als für alle benannten Staaten eingelegt.
Lesen Sie hierzu den Artikel 99 des EPÜ:
Art. 99
»
Territoriale Wirkung des Einspruchsfrist
Der Einspruch kann nur innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA in München, Den Haag oder Berlin eingelegt werden. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist ausgeschlossen.
Territoriale Wirkung des Einspruchsgebühr
Die Einspruchsgebühr muss innerhalb der Einspruchsfrist entrichtet werden.
Lesen Sie hierzu die Gebührenordnung des Europäischen Patentamts:
Gebührenordnung »
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