Eintragung eines Gebrauchsmusters
Eine Gebrauchsmusteranmeldung wird zunächst auf erkennbare formale Mängel vom deutschen Patentamt vor der Eintragung geprüft. Ergibt diese Prüfung keine Mängel, die der Eintragung entgegenstehen, wird das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen.
Ein wirksames Schutzrecht entsteht jedoch nur, falls auch die materiellen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind. Ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht neu oder basiert er nicht auf einem erfinderischen Schritt, stellt das Gebrauchsmuster kein rechtswirksames Schutzrecht dar. In diesem Fall handelt es sich um ein Scheinrecht. Zur Feststellung, ob die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters besteht, kann eine Recherche durch das deutsche Patentamt gegen Zahlung einer Recherchegebühr veranlasst werden.
Ein eingetragenes Gebrauchsmuster entfaltet dieselben Rechte wie ein Patent. Es können dieselben Monopolrechte ausgeübt werden.
Durch Antrag kann die Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters beantragt werden. In diesem Fall wird auch die Veröffentlichung der Lehre des Gebrauchsmusters um 15 Monate hinausgezögert. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn zunächst über Fortentwicklungen der technischen Lehre nachgedacht werden soll und nicht ein hinderlicher Stand der Technik durch eine Gebrauchsmusterveröffentlichung erzeugt werden soll, die einem nachfolgenden Patent oder Gebrauchsmuster entgegen gehalten werden kann.