Gebührenzahlungen
Beim Europäischen Patentamt (EPA) bzw. beim EUIPO (Unionsmarke und eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) sind beispielsweise Anmeldegebühren und Verlängerungs- bzw. Aufrechterhaltungsgebühren zu entrichten.
Europäischen Patentamt (EPA)
Eine Bareinzahlung wie beim deutschen Patentamt ist beim EPA nicht möglich.
Es gibt drei Möglichkeiten Geld an das EPA zu überweisen:
Überweisung: Zum einen kann eine Überweisung an ein Konto des EPA vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Geld erst zu dem Zeitpunkt als angekommen akzeptiert wird, wenn es auf dem EPA-Konto gutgeschrieben wurde. Es kann daher nicht am letzten Tag der Fälligkeit eine Überweisung vorgenommen werden, da dan die Frist nicht eingehalten wird. Allerdings kann das dadurch geheilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Überweisung innerhalb der Frist angewiesen wurde und ein 10%-iger Aufschlag entrichtet wird.
Konto beim EPA: Es kann ein laufendes Konto beim EPA eingerichtet werden. Der Kontoinhaber erhält eine Kontonummer und kann das EPA anweisen, von diesem Konto Gebühren zu bezahlen. Der Kontoinhaber erhält zweimal im Monat einen Kontoauszug und muss selbst sein Konto ausreichend auffüllen. Ist auf dem Konto ein geringerer Betrag als die zu entrichtende Gebühr, gilt die Gebühr erst als beglichen, wenn eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Ist dann die Frist abgelaufen, kann dies durch Bezahlung einer bearbeitungsgebühr geheilt werden.
Automatisches Abbuchungsverfahren: Gebühren, die vom Anmelder oder Patentinhaber zu entrichten sind, können in einem automatischen Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Hierbei werden die Gebühren am letzten Tag derFälligkeit von einem laufenden Konto abgebucht. Hierzu ist kein gesonderer Abbuchungsauftrag erforderlich.
EUIPO
Es gibt drei Möglichkeiten eine Gebührenzahlung an das EUIPO (früher Harmonisierungsamt) in Alicante vorzunehmen:
Überweisung: Eine Gebühr kann an ein Bankkonto des EUIPO überwiesen werden. Wurde die Gebühr nicht rechtzeitig gutgeschrieben, kann dies durch Zahlung eines Zuschlags von 10% geheilt werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb der EU die Überweisung während der Frist veranlasst wurde. Kann nachgewiesen werden, dass die Überweisung 10 Tage vor Fristende veranlasst wurde, entfällt der Zuschlag.
laufendes Konto: Es kann ein Abbuchungsauftrag erteilt werden, wenn ein laufendes Konto eingerichtet ist. Der Inhaber des laufenden Kontos muss dafür Sorge tragen, dass das Konto aufgefüllt wird. Hierdurch können am letzten Tag der Fälligkeit Gebührenzahlungen per Telefax vorgenommen werden. Beim EUIPO stellt das laufende Konto in diesem Sinne eine Besonderheit dar, da es sich um ein automatisches Abbuchungskonto handelt. Es werden daher Gebühren automatisch abgezogen. Möchte man eine Gebühr nicht zahlen, muss dies dem EUIPO rechtzeitig mitgeteilt werden.
Kreditkarte: Gebühren können per Kreditkarte bezahlt werden.
WIPO
Gebühren an das WIPO werden aus zwei Gründen fällig. Zum einen wegen einer internationalen Markenanmeldung (IR-Marke) und zum anderen wegen eines internationalen Geschmacksmusters. PCT-Anmeldungen müssen an das jeweilige nationale Patentamt gezahlt werden, das die Gebühr an das WIPO weiterleitet.
Es gibt vier Möglichkeiten der Gebührenzahlung an das WIPO:
Kontokorrentkonto: Besteht ein laufendes Kontokorrentkonto bei der WIPO, kann veranlasst werden, dass von diesem Konto die Gebühr eingezogen wird. Hierzu muss die Kontonummer angegeben werden und das Konto eine ausreichende Deckung aufweisen. Durch das Konto kann am letzten Tag der Fälligkeit eine Gebühr entrichtet werden.
Überweisung: Die Gebühr kann auf ein Konto der WIPO überwiesen werden.
Postscheckkonto: Die Gebühr kann auf ein Postscheckkonto der WIPO überwiesen werden.
Kreditkarte: Die Gebühr kann mittels einer Kreditkarte überwiesen werden.