Bereits 1991 beschrieben die Forscher Stuart Haber und W. Scott Stornetta eine Möglichkeit zur Anordnung eines Zeitstempels an digitalen Dokumenten. Die Zeitstempelung ist derart, dass sie nicht manipuliert werden kann. Für diese Lösung wird eine kryptographisch gesicherte Blockchain mit Zeitstempel verwendet. Außerdem wurden 1992 Merkle-Bäume in die Lösung integriert. Hierdurch wurde die Lösung effizienter, da mehrere Dokumente in einem Block gesammelt wurden.
Der Informatiker Hal Finney beschrieb 2004 ein System namens RPoW, wiederverwendbarer Proof-of-Work. Das System erstellte einen nicht austauschbaren Hashcash-basierten Proof-of-Work Token und einen RSA-signierten Token. Dieser wurde von Person zu Person übertragen. Das double-spending Problem konnte mit diesem System gelöst werden. Der RPoW kann als Vorläufer des heutigen proof-of-work-Konsensmechanismus angesehen werden.
Ende 2008 erschien von der Person oder Gruppe mit dem Pseudonym Satoshi Nakamoto ein Whitepaper zu einem dezentralen Peer-to-Peer-Bezahlsystem, das als Bitcoin bezeichnet wurde. Es wurde der softwarebasierte proof-of-work-Konsensmechanismus beschrieben. Die Gefahr der doppelten Ausgaben wurde durch das dezentrale Peer-to-peer Protokoll mit Verfolgung und Verifizierung durch die Mehrheit der Nodes gelöst.
Die Bitcoin-Blockchain startete am 3. Januar 2009. Der erste Miner war Hal Finney, der dafür am 12. Januar 2009 10 Bitcoin erhielt.
2013 erkannte Vitalik Buterin, dass die Bitcoin-Blockchain mit einer Skriptsprache eine größere Anwendungsmöglichkeit erfahren könnte. Er gründete die Computerplattform Ethereum, die eine Skriptfunktionalität aufwies. Hierdurch wurden sogenannte smart contracts ermöglicht, die einen Bezahlvorgang mit Bedingungen verknüpfen konnten.
Ethereum bietet auch an, dass Anwendungen innerhalb der Ethereum-Blockchain abgearbeitet werden. Diese Anwendungen werden als DApps (dezentrale Applikationen) bezeichnet. Derzeit gibt es DApps, die Social Media-Plattformen sind, Glücksspiele anbieten und Börsendienste offerieren.
Ethereum hat auch eine eigenen Kryptowährung, die Ether genannt wird. Ether wird benötigt, um für die Ausführung der smart contracts zu bezahlen.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160 90 117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technsiche Entwicklungen nicht gefunden werden können. hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber