Viele Anmelder glauben, dass ein Patent berechtigt, eine Erfindung zu benutzen. Das stimmt nicht. Es kann durchaus sein, dass die patentierte Erfindung in ein älteres Schutzrecht eingreift und der Inhaber des älteren Schutzrechts daher, verbieten kann, die Erfindung zu benutzen. Aber andererseits kann der Inhaber des jüngeren Patents, dem Inhaber des älteren Patents verbieten, seine Erfindung anzuwenden. Und das ist ein Patent tatsächlich: ein Verbietungsrecht.
Ein Patent stellt ein technisches Schutzrecht dar. Das bedeutet, dass ein Patent eine technische Lehre schützt. Ein Patent schützt eine grundlegende technische Erfindung. Wie die Erfindung tatsächlich realisiert wird bzw. wie sie konkret aussieht, ist unerheblich. Die ästhetische Ausführung wird nicht geschützt. Soll eine besondere Ästhetik, unabhängig von einer technischen Wirkungsweise, geschützt werden, ist das Designrecht die richtige Wahl.
Es gibt unterschiedliche Arten von Recherchen. Zum einen gibt es eine Neuheitsrecherche, bei der geprüft werden soll, ob die eigene Erfindung patentfähig ist. Außerdem gibt es eine Verletzungsrecherche, die dazu dient festzustellen, ob die Benutzung der eigenen Erfindung fremde Schutzrechte, insbesondere Patente, verletzt. Als dritte Recherchenart kann die Recherche nach Stand der Technik angesehen werden, um ein fremdes Patent, das einen stört, zu vernichten.
Ist Ihre Erfindung fertig und haben Sie sich entschieden, ihre Idee durch ein Patent schützen zu lassen, sollten Sie nicht zögern. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit. Der erste Anmelder erhält das Schutzrecht, das nur einmal zu vergeben ist. Der zweite Anmelder geht leer aus. Beim Patentrecht gibt es keinen zweiten Gewinner.
Es kann Sinn machen, eine provisorische Patentanmeldung selbst auszuarbeiten und diese beim Patentamt einzureichen. Sehen Sie dann, dass die beschriebene Erfindung der richtige Ansatz ist, können Sie eine professionelle Anmeldung nachreichen und die Priorität Ihrer ersten Anmeldung in Anspruch nehmen.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
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Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber