Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster
Die Löschungsgründe gegen ein Gebrauchsmuster können sein, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist, da das Gebrauchsmuster keine Lehre zum technischen Handeln enthält, oder da der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht neu oder erfinderisch ist, oder da, die technische Lehre unzulässig erweitert wurde. Ein weiterer Grund zur Löschungsreife des Gebrauchsmusters kann darin liegen, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters oder zumindest der wesentlichen Inhalt des Gebrauchsmusters widerrechtlich entnommen wurde. Die Löschungsgründe kann jedermann geltend machen. Im Falle der widerrechtlichen Entnahme jedoch nur der Geschädigte.