medizinische Verwendung bekannter Erzeugnisse
Erste oder weitere medizinische Verwendung bekannter Erzeugnisse
Nach Art 54(4) EPÜ kann ein Stoff, der bereits bekannt ist, für eine medizinische Verwendung patentiert werden. Der Stoff kann auch für eine zweite oder dritte Verwendung erneut patentiert werden, wenn diese Verwendung neu und erfinderisch ist. Es ergibt sich damit eine Ausnahme von der Regel, dass eine Sache nur einmal patentiert werden kann.
T 128/82
Nach Art. 53 c) EPÜ ist ein Behandlungsverfahren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Ein Anspruch "Verwendung eines Stoffs oder Stoffgemischs X zur Behandlung der Krankheit Y" ist daher nicht patentfähig. Andererseits ist ein Anspruch "Stoff X zur Verwendung als Arzneimittel" patentfähig. Daran ändert auch nichts, falls der Stoff bekannt ist, solange seine Verwendung in der Medizin nicht bekannt war. Außerdem ist ein Anspruch "Stoff X zur Verwendung bei der Behandlung der Krankheit Y" patentfähig, wenn nur bekannt ist, den Stoff zur Verwendung als Arzneimittel vorzusehen.
Außerdem können Ansprüche auf Verwendungsarten eines bekannten Stoffs für chirurgische und therapeutische Verfahren oder Diagnostizierverfahren gerichtet werden und diese als unabhängige Patentansprüche formuliert werden. Eine mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung liegt dennoch nicht vor.
F-V, 7
Therapeutische Anwendungen
Ein Anspruch , der sich auf eine Behandlung einer Krankheit mit einem Stoff bezieht, wobei die grundsätzliche Behandlung dieser Krankheit bereits bekannt ist, kann dennoch erfinderisch sein, wenn der Unterschied in einer bislang neuen Dosierungsanleitung besteht.
G 2/08
Ein Anspruch, der ein therapeutisches Verfahren beschreibt, muss die zu behandelnde Krankheit angeben, das therapeutische Mittel und die zu behandelnde Person. Handelt es sich bei dem Anspruch um die Behandlung einer Krankheit mit einem Stoff, der hierfür bereits bekannt ist, müssen sämtliche technischen Merkmale der Verwendung angegeben werden.
Chirurgische Anwendungen
Ein Anspruch kann sich auf eine zweite chirurgische Anwendung beziehen. Ein derartiger Anspruch ist patentfähig, so diese Anwendung neu und erfinderisch ist.
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