Praxis bei computerimplementierten Erfindungen des deutschen Patentamts
Derzeit enthalten etwa 10% der Patentanmeldungen, die beim deutschen Patentamt eingereicht werden, computerimplementierte Erfindungen. Software wird daher zunehmend wichtiger und auch das Bedürfnis, diese Erfindungen patentrechtlich zu schützen, nimmt zu. Das Patentgesetz schließt jedoch Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche aus. Es genügt daher nicht, dass eine Software eine Datenverarbeitungsanlage ansteuert, damit diese Software patentfähig ist. Vielmehr muss die Erfindung eine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
Die BGH-Entscheidung X ZR 47/07, Urteil vom 26.10.2010 – „Wiedergabe topografischer Informationen“
Diese Entscheidung befasst sich mit einer Erfindung eines Fahrzeugnavigationssystems, das eine topographische Karte in Abhängigkeit der Position und der Bewegungsrichtung darstellt. Durch diese Software ergibt sich daher eine Modifikation von Gerätekomponenten und der Ablauf der Software wird durch technische Gegebenheiten außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage bestimmt. Aus diesem Grund sah der BGH das Kriterium der Technizität als erfüllt an.
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bei computerimplementierten Erfindungen
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden nur diejenigen Merkmale berücksichtigt, die die Lösung des technischen Problems bestimmen. Die übrigen Merkmale bleiben unberücksichtigt. Im obigen Beispiel bleiben beispielsweise Merkmale, die die Darstellung der topographischen Karte am Bildschirm betreffen, außer Betracht.
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