Richtlinien des EPA zu computerimplementierten Erfindungen
In den Richtlinien des europäischen Patentamts ist eine Definition von computerimplementierten Erfindungen enthalten. Demnach liegt eine computerimplementierte Erfindung vor, falls ein Computer, ein Computernetzwerk oder eine andere programmierbare Vorrichtung vorliegt, bei der ein oder mehrere Merkmale ganz oder teilweise mit Hilfe eines Computerprogramms realisiert werden.
Eine Blockchain-Anwendung umfasst immer mehrere Technologien. Beispielsweise werden Computer (Racks und Grids), Vernetzung (P2P, Cloud, Routing, Broadcast) und Programmierung (S/W-Implementierungen, Smart Contracts) in Blockchain-Anwendungen beschrieben. Außerdem werden immer auch Datenbanken (Datenstrukturen, Synchronisation), Sicherheit (Kryptographie, Manipulationsschutz), Mathematik (Hashing, Krypto-Puzzle), künstliche Intelligenz und Geschäftsmethoden (Zahlungen, Transaktionen, Supply Chain Management, Geschäftsmodelle im Energiebereich) beschrieben. Zur Beurteilung der Technizität sind daher stets mehrere Aspekte zu berücksichtigen.
Ansprüche von Blockchain-Anmeldungen weisen typischerweise eindeutig technische Merkmale auf, beispielsweise Computer bzw. ein Computernetzwerk, und nichttechnische Merkmale, insbesondere mathematische Methoden und Geschäftsmodelle. Für derartige gemischte Ansprüche hat das Europäische Patentamt das 2-Hürden-Verfahren entwickelt. Demnach wird zunächst geprüft, ob der betreffende Patentanspruch eine technische Lösung für ein technisches Problem enthält. Die zweite Hürde wird überwunden, falls der Anspruch einen nicht offensichtlichen technischen Beitrag über den Stand der Technik leistet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dieser erfinderische Beitrag nur durch diejenigen Merkmale geleistet werden kann, die zur Lösung des technischen Problems beitragen, indem sie diesen technischen Effekt gewährleisten. Zur Anwendung der zweiten Hürde, also zur Klärung des Vorhandenseins einer erfinderischen Tätigkeit, wird der problem-solution-approach angewendet.
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