Welche Schutzvoraussetzungen bestehen für ein Gebrauchsmuster?
Das Patentamt prüft während des Eintragungsverfahrens die formellen Schutzvoraussetzungen. Es wird auch geprüft, ob es sich bei der Erfindung überhaupt um eine technische Erfindung handelt und ob, die Erfindung grundsätzlich dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist. Die grundlegenden Voraussetzungen für eine Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters, nämlich Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit werden jedoch nicht geprüft.
Es ist daher sehr anzuraten, dass Sie selbst die Neuheit und den erfinderischen Schritt des Gebrauchsmusters prüfen. Ansonsten können Sie nach der Eintragung keine Rechte geltend machen bzw. das Gebrauchsmuster wird in einem Löschungsverfahren angegriffen.
Die wesentlichen Kriterien für eine Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters sind:
Neuheit: Die Erfindung eines Gebrauchsmusters ist neu, wenn sie nicht durch schriftliche Beschreibungen oder öffentliche Vorbenutzungen der Erfindung in Deutschland der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Außerdem ist die Neuheitsschonfrist zu beachten. Eigene öffentliche Benutzungen oder Veröffentlichungen innerhalb von sechs Monaten vor Anmeldetag bleiben dabei unberücksichtigt.
Erfinderischer Schritt: Ergibt sich die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik, kann von einem erfinderischen Schritt ausgegangen werden.
Gewerbliche Anwendbarkeit: Nach §3 Gebrauchsmustergesetz gilt der Gegenstand der Erfindung "als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“
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