Technizität
Bei dem Kriterium der Technizität handelt es sich um die Frage nach dem technischen Charakter eines Anspruchs bzw. eines Merkmals eines Anspruchs.
Der Begriff der Technizität entwickelt sich synchron mit dem Fortschritt der Technik. Der BGH ist regelmäßig aufgefordert, sich mit der Definition des Begriffs der Technizität zu beschäftigen.
Rote Taube, 1969
„Technisch ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.“
Dispositionsprogramm, 1977
„... als patentierbar anzusehen [ist] eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges.“
Walzstabteilung 1980
„Der Begriff der technischen Erfindung lässt sich dahin formulieren, dass darunter die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist.“
Logikverifikation 2000
„Wenn eine Lehre für ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen durch eine Erkenntnis geprägt ist, die auf technischen Überlegungen beruht, ist mithin ein auch anderweit akzeptiertes und eine einheitliche Patentrechtspraxis für Europa förderndes Abgrenzungskriterium gegeben, das die Feststellung des erforderlichen technischen Charakters einer Lehre für ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlaubt.“
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