Was ist der Schutzbereich eines Patents?
Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Patentansprüche definiert. Eine Patentverletzung erfolgt durch die Verletzung des Schutzbereichs des Patents. Hierbei kann die Patentverletzung in unetrschiedlicher Weise, beispielsweise durch unterschiedliche Benutzungshandlungen erfolgen.
Wortsinngemäße Benutzung
Es ist zu klären, ob die Verletzungsform die Merkmale des Patentanspruchs so realisiert, wie sie ein Durchschnittsfachmann verstehen würde. Es ist dabei nicht relevant, ob sich die Verletzungsform rein zufällig ergeben hat. Liegt eine Anleitung des Patentverletzers vor, die eine nicht patentverletzende Handlung empfiehlt, ist dies unbeachtlich, wenn ansonsten das Produkt eine Patentverletzung realisiert.
Kann daher das Produkt objektiv, die Merkmale des Patentanspruchs erfüllen, liegt eine Patentverletzung vor.
Äquivalente Benutzung
Es kann eine Patentverletzung vorliegen, auch wenn keine wortsinngemäße Verletzung des Patentanspruchs vorliegt. In diesem Fall wird zumindest ein Merkmal des Patentanspruchs nicht identisch, sondern äquivalent verwendet. Eine äquivalente Benutzung liegt daher vor, falls keine wortsinngemäße, sondern eine äquivalente Benutzung gegeben ist. Für eine äquvalente Patentverletzung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Gleichwirkung: Das abgewandelte Merkmal muss dieselbe Wirkung wie das entsprechende Merkmal des Patentanspruchs entfalten.
Naheliegen: Die Erkenntnis, das abgewandelte Merkmal einzusetzen, darf nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basieren. Vielmehr muss es für den Durchschnittsfachmann nahe liegen, das Merkmal des Patentanspruchs derart abzuwandeln.
Gleichwertigkeit: Das Ursprungsmerkmal und das abgewandelte Merkmal muss der Durchschnittsfachmann als gleichwertig ansehen.
Benutzungshandlungen
Liegt eine wortsinngemäße oder äquivalente Patentverletzung vor, ist noch zu prüfen, ob eine Benutzungshandlung nach §9 Satz 2 PatG erfüllt ist. Es wird dabei unterschieden zwischen Erzeugnissen (§9 Satz 2 Nr.1 PatG), patentierte Verfahren (§9 Satz 2 Nr.2 PatG) und Erzeugnissen, die sich durch ein patentiertes Verfahren ergeben (§9 Satz 2 Nr.3 PatG).
Erzeugnisse: Das Herstellen patentierter Erzeugnisse ist verboten. Außerdem dürfen patentierte Erzeugnisse nicht angeboten werden.
Mittelbare Patentverletzung
Eine mittelbare Patentverletzung liegt vor, falls nicht alle Merkmale eines Patentanspruchs erfüllt werden, aber die wesentlichen Merkmale.
Eine mittelbare Patentverletzung kann als Vorstufe einer Patentverletzung aufgefasst werden. Bereits die Bereitstellung der wesentlichen Elemente eines Patentanspruchs stellen eine Patentverletzung dar. Auf diese Weise soll bereits in einem sehr frühen Stadium eine Patentverletzung verhindert werden können.
Können die Mittel, die eine mittelbare Patentverletzung begründen können, auch patentfrei genutzt werden, so müssen entsprechende Massnahmen zusätzlich getroffen werden, um die Patentverletzung auszuschließen. Ansonsten liegt eine Patentverletzung vor.