Weiterleitung von Anmeldungen
Erhält ein nationales Patentamt eine europäische Patentanmeldung, so hat sie diese Anmeldung innerhalb der kürzesten Frist, die mit ihren nationalen Vorschriften bezüglich der Prüfung auf ein Staatsgeheimnis vereinbar ist, an das EPA weiterzuleiten.
Ist die Anmeldung offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig, muss das nationale Patentamt die bei ihr eingereichte Patentanmeldung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Tag der Einreichung weiterleiten. Ist eine Prüfung der betreffenden Erfindung auf Geheimhaltungsbedürftigkeit erforderlich, verlängert sich diese Frist auf vier Monate, bei Inanspruchnahme einer Priorität auf 14 Monate nach dem Prioritätstag. Werden Anmeldungen nach diesen Fristen weitergeleitet, gelten sie als zurückgenommen. Eine Wiedereinsetzung oder eine Weiterbehandlung ist ausgeschlossen, da das Versäumnis nicht auf den Anmelder zurückzuführen ist.
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