Eine Idee ist die Initialzündung für ein Unternehmen. Es ist verständlich, dass man sich davor wappnen möchte, dass ein anderer die eigene Idee nachahmt. Um eine Idee zu schützen, stellt der Gesetzgeber dem erfinderischen Unternehmer eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Varianten sind das Patent, das Gebrauchsmuster als Alternative zum Patent, die Marke und das Design.
Das Patent ist normalerweise der Königsweg für einen Schutz ihrer Ideen. Mit einem Patent kann sehr umfassend die Idee und deren Konzeption in allen denkbaren Varianten geschützt werden.
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Patentanmeldung:
Bei einem Gebrauchsmuster ist zu bedenken, dass keine sachliche Prüfung des Erfindungsgegenstands durch das Patentamt stattfindet. Das heißt, ein Gebrauchsmuster kann eingetragen werden, obwohl es nicht durchsetzbar ist. In diesem Fall handelt es sich um ein „Scheinrecht“.
Beim Gebrauchsmuster wird eine Anmeldegebühr von 30 Euro fällig. Zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts werden nach drei Jahren 210 €, nach sechs Jahren 350 € und nach acht Jahren 530 € fällig. Man sieht, die amtlichen Gebühren sind erfreulich niedrig im Vergleich zu einem Patent
Sie können außerdem noch eine Recherche beantragen. Die Eintragung des Gebrauchsmusters in das Registers erfolgt nach wenigen Wochen, sodass Sie innerhalb sehr kurzer Zeit ein vollwertiges Schutzrecht in der Hand haben, mit dem Sie gegen mögliche Verletzer vorgehen können.
Allerdings sollten Sie bedenken, dass mit einem Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden können. Sie können mit einem Gebrauchsmuster Sachen, Gegenstände und Vorrichtungen schützen
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Gebrauchsmusteranmeldung:
Die Marke ist das Erkennungszeichen für Ihr Unternehmen. Mit einer Marke können Sie verdeutlichen, dass Ihre Produkte aus Ihrem Hause stammen. Die Marke ist ein Symbol für die Qualität Ihrer Herstellung.
Als Marken können beliebige Zeichen verwendet werden, beispielsweise Buchstaben, Zahlen oder Bilder bzw. Logos. Es ist sogar möglich, reine Farben als Marken anzumelden.
Der Markenschutz in Deutschland kostet für drei Klassen 300 Euro. Benötigen Sie weitere Klassen, sind diese mit jeweils 100 Euro zu bezahlen. Alternativ zu einer deutschen Marke kann eine europäische Marke, eine Unionsmarke, beim EUIPO angemeldet werden.
Bei der Unionsmarke gilt das „Entweder-ganz-oder garnicht-Prinzip“, das heißt Ihre Marke muss in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten markenfähig sein. Ist nur in einem Mitgliedsstaat eine Markenfähigkeit ausgeschlossen, kann eine Unionsmarke nicht mehr erlangt werden.
Für eine Unionsmarke ist eine Anmeldegebühr von 900 Euro zu entrichten. Ab der zweiten Klasse ist eine zusätzliche Klassengebühr von 150 Euro zu entrichten.
Der Markenschutz dauert jeweils 10 Jahre, wobei durch die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr die Schutzdauer beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden kann.
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Markenanmeldung:
Durch ein Design wird die schöne Ausgestaltung, die ästhetische Form geschützt. Der Schutz eines Designs entsteht mit der Anmeldung und Eintragung in das amtliche Register. Die maximale Schutzdauer eines Designschutzes beträgt 25 Jahre.
Ein Designschutz kann nur entstehen, wenn das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu und eigentümlich ist. Gibt es bereits Designs, die dem Fachmann bekannt sind und einen ähnlichen Eindruck erwecken, ist das Design nicht rechtsbeständig.
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Designanmeldung:
Sie möchten ein europäisches, ein inernationales oder ein ausländischen Patent anmelden? Nutzen Sie unser internationales Anwaltsnetzwerk:
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Patentanmeldung:
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Markenanmeldung:
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Gebrauchsmusteranmeldung:
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Designanmeldung:
Sie wollen wissen, wie Ihre europäische Patentanmeldung abzufassen ist und wie das Europäische Patentamt arbeitet:
Hier finden Sie eine einfach zu lesende Kommentierung der relevanten Gesetze:
Hier finden Sie interessante Websites:
Hier finden Sie unsere WIKIs:
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Für die Schweiz:
Für Österreich:
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber