Wie läuft das Abmahnverfahren ab?
Es kann sinnvoll sein, vor der Erhebung der Klage, Kontakt mit dem Verletzer aufzunehmen. Eine Kontaktaufnahme kann in Form einer Berechtigungsanfrage oder einer Abmahnung erfolgen. Der Grund zunächst mit einer Klage abzuwarten, kann darin liegen, dass der Verletzungsfall nicht vollständig klar vorliegt oder dass mit dem Verletzer eine gütliche Einigung angestrebt wird.
Durch eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung kann der Verletzte Informationen erhalten, die es ihm erlauben, den Verletzungstatbestand zu verifizieren. Außerdem kann spätestens nach einer Berechtigungsanfrage oder einer Abmahnung der Verletzer nicht mehr behaupten ohne Verschulden zu handeln. Der Verletzer wird daher spätestens ab diesem Zeitpunkt schadensersatzpflichtig.
Durch eine Berechtigungsanfrage bzw. eine Abmahnung können Verletzungsfälle durch einen Vergleich beigelegt werden, ohne dass dabei die hohen Kosten eines Klageverfahrens entstehen.
Berechtigungsanfrage
Die Berechtigungsanfrage kann als einen Hinweis an den potenziellen Verletzer verstanden werden, dass Schutzrechte bestehen, die dieser möglicherweise verletzt.
Eine Berechtigungsanfrage stellt der Einstieg in eine Kommunikation dar, um die Frage der Verletzung und eine mögliche gütliche Einigung zu klären.
Hierzu wird dem Verletzer auch der Benutzungstatbestand erläutert. Außerdem wird der Verletzer aufgefordert, sich zur Benutzung zu äußern und warum er glaubt, ein Recht zu haben, die Benutzungshandlung auszuführen.
Erfolgen keine weiteren Aufforderungen oder Fristsetzungen, ergeben sich aus der Berechtigungsanfrage zunächst keine weiteren Rechtsfolgen.
Sollte der Verletzer tatsächlich berechtigt sein die Benutzungshandlungen auszuführen bzw. liegt tatsächlich keine Verletzung vor, wird der Patentinhaber nciht schadensersatzpflichtig, da eine Berechigungsanfrage nicht als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen wird.
Allerdings ist Voraussetzung dazu, dass in der Berechigungsanfrage keine Unterlassungsaufforderung enthalten sein darf und dass auch keine gerichtlichen Schritte angedroht werden dürfen. Enthält eine Berechtigungsanfrage derartige Punkte gilt sie als Verwarnung, die einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeuten. Ist die Verwarnung ungerechtfertigt, führt sie zu einem Schadensersatzanspruch des Verwarnten.
Der Berechtigungsanfrage muss die Patentschrift nicht beigefügt sein. Allerdings ist dies empfehlenswert, da in diesem Fall schneller mit einer Antwort des Angesprochenen zu rechnen ist.
Abmahnung
Eine Abmahnung muss bestimmte Inhalte enthalten, um ihre rechtlichen Wirkungen entfalten zu können.
Diese notwendigen Inhalte sind:
Aktivlegitimation: Eine Abmahnung kann nur von einem Patentinhaber oder einem exklusiven Lizenznehmer versendet werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Patentinhaber gesondert auf seine Berechtigung hinweist, wenn auf den bibliographischen Daten er als Inhaber genannt wird. Der exklusive Lizenznehmer sollte darauf hinweisen, dass er eine exklusive Lizenz besitzt.
Verletzer: Der in Anspruch genommene, also der Verletzer, ist zu benennen.
Verletzungstatbestand: Der Abgemahnte muss in die Lage versetzt werden, selbst beurteilen zu können, ob er das Patent verletzt. Hierzu ist das Patent zu nennen. Es dürfen Verfahren, die das Patente aktuell angreifen nicht verheimlicht werden. Ist daher ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren anhängig, muss dies genannt werden. Außerdem ist die Benutzungshandlung, also das Produkt des Verletzers, das patentverletzend ist, genau zu bestimmen, also mit Baujahr, Typennummer, Bezeichnung, etc.
Unterlassungsverlangen: In der Abmahnung muss die eindeutige Aufforderung enthalten sein, die Patentverletzung zu unterlassen. Hierbei genügt nicht, die Aufforderung zur Stellungnahme.
Vertragsstrafe: Es ist eine angemessene Vertragsstrafe bei Wiederholung der Patentverletzung zu bestimmen.
Frist: Es ist eine Frist zu setzen. Diese sollte dem Abgemahnten die Möglichkeit verschaffen, sich gründlich mit de Angelegenheit vertraut zu machen und darauf zu reagieren. In der Praxis wird eine Frist von 3 bis 4 Wochen gesetzt.