Zur Einreichung von Anmeldungen berechtigte Personen
Als Anmelder kann eine natürliche oder juristische Person die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.
Art. 58
Es gilt zunächst der Anmelder als berechtigt, im Verfahren vor dem EPA das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Art. 60 (3)
Die Anmeldung kann im Namen einer Person erfolgen. Als Anmelder können auch mehrere Personen gemeinsam handeln. Es ist möglich, dass mehrere Anmelder gemeinsam eine Anmeldung einreichen und verschiedene Vertragsstaaten benennen.
Art. 59
Art. 118
Hat der Anmelder unberechtigt eine Anmeldung eingereicht und wird der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer anderen Person zugesprochen, so kann diese Person die Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterzuverfolgen.
A IV, 2
Art. 61 (1)
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