§ 10 Notorisch bekannte Marken
Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer im Inland notorisch bekannten Marke identisch oder ähnlich ist. Eine derartige Marke kann eingetragen werden, falls der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke ermächtigt wurde.
§ 4 Nr. 3 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit
§ 10 MarkenG: Kollision mit einer notorisch bekannten Marken
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG: Bekanntheitsschutz
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