§105 Zustellung der Beschwerdeschrift, Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Berufungsverfahren
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung sind den jeweils anderen Beteiligten zu übermitteln. Diese sind aufzufordern, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Es ist der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Rechtsbeschwerde eingereicht wurde. Falls der Präsident des Patentamts kein Beteiligter ist, ist §76 entsprechend anzuwenden.
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