§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Die Eintragung einer Marke wird gelöscht, wenn ein anderer eine Marke mit besserem Zeitrang als der der eingetragenen Marke hat und dadurch berechtigt ist, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet Deutschlands zu verbieten.
§§ 7 - 13 MarkenG: Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§§ 3 - 31 MarkenG: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
§3 »
§7 »
§13 »
§31 »
§12 Markengesetz »
Zurück