§123a Weiterbehandlung
Wird eine vom Patentamt bestimmte Frist versäumt, kann der Anmelder die notwendige Handlung nachholen und die Weiterbehandlung beantragen. Hiermit wird der Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wirkungslos.
Durch die Weiterbehandlung soll es dem Anmelder statt eine Beschwerde anzustrengen, seine Anmeldung weiterzuverfolgen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit ihrem erhöhten Aufwand kann so ebenfalls vermieden werden.
§123a PatG »
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